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Visa und Aufenthalt

Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig.

Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.

Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden.

Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.

Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes,

an dem der/ die Ausländer/in ihren/ seinen Wohnsitz nehmen wird.

Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) zu beteiligen sind.

Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

Visa, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt.

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.

Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen!

Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig.

Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts.

Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen.

Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.

Aufgrund der Verordnung 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum („D-Visum“) und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.

Ablehnung

Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem/ der Antragsteller/-in die

für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt.

Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jeder/-m Antragsteller/-in der Rechtsweg offen.

Studium / Sprachkurs / Ausbildung

Längerfristige Aufenthalte:

Studium, Schulbesuch, Sprachkurs und Ausbildung

Nationale Aufenthalte von über 90 Tagen sind unter anderem für die Teilnahme an Sprachkursen, den Schulbesuch oder die Absolvierung eines Studiums oder Berufsausbildung möglich.

Studium

Ausländer können für ihr Studium an einer Hochschule ein Visum und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Dazu müssen sie sich zunächst erfolgreich an einer deutschen Hochschule bewerben und über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts für das erste Jahr des Studiums verfügen. Während des Studiums können ausländische Studierende in begrenztem Umfang arbeiten und so Geld für den Lebensunterhalt hinzuverdienen.

Nähere Informationen über Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Chancen eines Studiums in Deutschland finden Sie hier: 

Ausländer können für ihr Studium an einer Hochschule ein Visum und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Dazu müssen sie sich zunächst erfolgreich an einer deutschen Hochschule bewerben und über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts für das erste Jahr des Studiums verfügen.

 

Während des Studiums können ausländische Studierende in begrenztem Umfang arbeiten und so Geld für den Lebensunterhalt hinzuverdienen.

Wer nicht studieren oder für das Studium Deutschkenntnisse erlangen will, kann auch für die Teilnahme an einem isolierten Deutsch-Intensivkurs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

 

Ebenso ist es möglich, für einen höchstens einjährigen Schüleraustausch nach Deutschland zu kommen oder auch dauerhaft zum Schulbesuch – in der Regel ab der 9. Klassenstufe – einzureisen.

Sprachkurs und Schulbesuch

​Ausbildung

Weltweit beispielhaft ist das duale Berufsbildungssystem.

 

Auch Ausländern steht diese Möglichkeit in Deutschland grundsätzlich offen.

Allerdings ist dafür neben dem Ausbildungsplatz die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, diese wird im Visumverfahren eingeholt.

 

Auch die Einreise zu schulischen Ausbildungen ist möglich.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Alle, die in Deutschland in ihrem erlernten Beruf arbeiten wollen,

müssen zunächst ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen.

 

Informationen dazu sind auf der Webseite des Informationsportals der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu finden.

 

Weitere Informationen zu ausländischen Hochschulabschlüssen finden sich zudem auf der Webseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

Falls die Anerkennungsstelle festgestellt hat, dass noch weitere Fachkenntnisse

oder auch Sprachkenntnisse erforderlich sind,

können diese während eines Aufenthaltes in Deutschland erworben werden.

 

Der Aufenthalt zur Absolvierung dieser Maßnahmen kann bis zu drei Jahren betragen und anschließend noch um maximal 18 Monate zur Suche eines Arbeitsplatzes verlängert werden.

Während des Aufenthaltes ist eine Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmen gestattet,

auch hierfür kann im Rahmen des Visumverfahrens die Zustimmung

der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Fachkräfte willkommen -

mit Deutschlands modernem Einwanderungsgesetz!

Fachkräfte aus aller Welt leisten einen wichtigen Beitrag für die deutsche Wirtschaft und Gesellschaft. Und mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat Deutschland als modernes Einwanderungsland auch eines der modernsten Einwanderungsrechte Europas.

Für qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten gibt es viele Möglichkeiten, zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen.

Interessierten Fachkräften, insbesondere aus den Bereichen wie dem IT-Sektor, der Pflege oder dem Handwerk bietet Deutschland vielfältige Möglichkeiten, sich ein gutes Leben aufzubauen

Das Visumverfahren ist außerdem in vielen Fällen vereinfacht worden.

Im Auslandsportal können Fachkräfte ihr Visum für Deutschland ganz einfach online beantragen.

Einen Überblick über die einzelnen Möglichkeiten finden Sie auf der Webseite.

Ausländische Fachkräfte müssen ihre berufliche Qualifikation frühzeitig vor der Visumsbeantragung in Deutschland anerkennen lassen.

Informationen zur Anerkennung finden Sie hier:

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